Anträge und Satzung (Stand 12/2022)

Um Mitglied zu werden findet ihr HIER unsere Antragsunterlagen !

Aufnahmeantrag

DSGVO Einwilligungserklärung

DSGVO Informationspflicht

Beitragsordnung der Freizeitsportgruppe Glindow e.V. (gemäß § 6 der Vereinssatzung)


1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen und Gebühren an den Verein. Sie ist Bestandteil der Satzung und des Aufahmeantrages.

2. Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Zur Entrichtung von Beitragen und Gebühren an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

3. Jahresbeiträge:

Mitglieder Jahresbeiträge
01 aktive und passive Mitglieder 35,- Euro
02

03

Ehrenmitglieder

Sportlicher Leiter

beitragsfrei

Ermäßigungen auf Grund persönlicher oder sonstiger Gründe (z.B. Arbeitslosigkeit, längerfristiger Krankheit) sind möglich.
Alle ermäßigten Beitragsformen müssen schriftlich beim Gesamtvorstand beantragt und der Anspruch mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden.

4. Die Aufnahmegebühr in den Verein beträgt 10,00Euro.

5. Veränderungen der persönlichen Angaben sind unverzüglich mitzuteilen.

6. Im Mitgliedsbeitrag sind die Beiträge für die Sportversicherung (Unfall und Haftpflicht) des Landessportbundes Brandenburg e.V., die Beiträge für den Kreissportbund Potsdam Mittelmark e.V., den Stadtsportverband Werder (Havel) e.V. und sportartspezifischen Verbänden enthalten.

7. Der Mitgliedsbeitrag, sowie alle weiteren Umlagen und Gebühren werden grundsätzlich durch die Mitglieder auf das Vereinskonto überwiesen. Eventuelle Erstattungen vom Verein an die Mitglieder erfolgen bargeldlos.

Barzahlungen sind nicht möglich!

8. Die Beiträge werden bis spätestens bis zum 15. Januar jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins überweisen.

Institut/Bank:    MBS Potsdam
IBAN:               DE 30 1605 0000 1000 5672 37

9. Bei Vereinseintritt bis zum 30. Juni ist der volle Mitgliedsbeitrag, ab 1. Juli der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

10. Der Vereinsaustritt ist nur entspr. §6 der Satzung möglich. Der Jahresbeitrag ist bei Austritt zum Ende eines Kalenderjahres in voller Höhe zu entrichten. Ansonsten ist der halbe Mitgliedsbeitrag fällig.

11. Mögliche Abteilungen des Vereins können zur Deckung eventueller Mehrausgaben auf Beschluss des Gesamtvorstandes und gesonderte Abteilungsbeiträge erheben. Sie sind den Mitgliedern bei Eintritt in die Abteilung bekannt zu geben.

12. Die Beiträge dienen der Aufrechterhaltung des Sportbetriebes, der Durchführung von Veranstaltungen für alle Mitglieder, für
Aufwandsentschädigungen und Honorare (z.B. von Übungsleitern), sowie zur Bereitstellung von Präsenten und Glückwünschen anlässlich besonderer persönlicher Ereignisse der Mitglieder (u. a. Hochzeit, besondere Jubiläen) sowie Personen und Vereinen, die dem örtlichen Vereinsleben angehören. Die Präsente sollten den Wert von 25,- Euro nicht übersteigen.

13. Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch die Schatzmeisterei mittels der zur Verfügung stehenden Datenverarbeitungssysteme. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden mit Einverständnis der Mitglieder erhoben und entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und verarbeitet.

Satzung der Freizeitsportgruppe Glindow e. V.

Präambel
Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher, parteipolitischer und ethnischer Toleranz und Neutralität.
Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
In der Satzung und den Ordnungen des Vereins gelten alle benannten Personen und Ämter stets für alle Geschlechter.

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1. Der am 16. Februar 2008 gegründete Verein führte den Namen Frauensportgruppe Glindow. Er hat seinen Sitz in 14542 Werder (Havel), Ortsteil Glindow. Am 16. Februar 2008 wurde er unter Registriernummer VR 7260 P in das Vereinsregister
Potsdam eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“. Der Verein wurde mit vorliegender Satzung in „Freizeitsportgruppe Glindow e.V.“ umbenannt.

2. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg e.V., dem Kreissportbund Potsdam-Mittelmark e.V. sowie dem Stadtsportverband Werder (Havel) e.V. und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Gleichzeitig ist der Verein Mitglied in weiteren Fachverbänden je nach sportartspezifischem Angebot, wie z.B. dem Märkischen Turnerbund Brandenburg e.V..

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2       Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Dies erfolgt durch Ausübung des Sports unter sachkundiger Anleitung. Vereinszweck ist die Förderung des Sports. Der Verein fördert den Jugend-, Erwachsenen-, Senioren- und Breitensport. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und, sofern angeboten, an Wettkämpfen teil.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe des Vereins (§ 9) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ehrenamtler haften gegenüber dem Verein und den Mitgliedern für Schäden, die sie in Wahrnehmung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.

4. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3       Begünstigungsverbot

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4       Gliederung und Abteilungen

1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen können, in Absprache mit dem Vorstand, ihre sportlichen Angelegenheiten selbst regeln, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt und das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.
Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Vorstand beschließt die Gründung und Schließung von Abteilungen. Finanzelle Angelegenheiten der Abteilungen müssen mit der Schatzmeisterei des Vorstandes abgesprochen werden.
2. Jede Abteilung wählt zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem auch ein neuer Vorstand gewählt wird, unter ihren Mitgliedern eine leitende Person für die Dauer von drei Jahren, die im engen Kontakt zum Vorstand steht und die Interessen der Abteilung im Sinne der Gesamtinteressen des Vereins vor dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vertritt.
Diese Person wird vom Vorstand durch Beschluss bestätigt, kann aber auch, unter Angabe von Gründen, abgelehnt werden und ist in der Mitgliederversammlung namentlich zu benennen. Sollte eine Ablehnung erfolgt sein, kann eine neue Person gewählt oder vom Vorstand bestimmt werden.
Die Abteilungsleitung ist dem Vorstand unterstellt und verpflichtet sich selbst, bei der Mitgliederversammlung anwesend zu sein oder mindestens eine vertretende Person zu entsenden.

§ 5       Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
a) aktiven und passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
b) lizenzierten Übungsleitern und dem sportlichen Leiter
c) der vom Vorstand beauftragten, sportlich anleitenden Person

§ 6       Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

2. Es gilt eine Probezeit von einem Monat ab Datum des Antrages. Während dieser Zeit ist das Mitglied auf Probe versichert, besitzt aber kein Stimmrecht und darf auch keine Funktion bekleiden.
Nach Ablauf der Probezeit geht die Mitgliedschaft auf Probe nahtlos in die Mitgliedschaft über, sofern der Vorstand dem nicht widersprochen und das Mitglied sich nicht anderweitig entschieden hat.

3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung und sonstiger Ordnungen zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

Laut §196 BGB müssen bei beschränkt geschäftsfähigen Mitgliedern (Personen bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres) die gesetzlichen Vertreter den Mitgliedsantrag unterschreiben und sind bis zur Volljährigkeit zur Erfüllung der Beitrags- und eventueller Umlagenzahlungen verpflichtet. Das minderjährige Mitglied nutzt die sportlichen Angebote im Verein persönlich.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)         Austritt
b)         Ausschluss
c)         Tod
d)         Löschung des Vereins

5. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Kalenderjahres.

6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge und Umlagen bestehen.

7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

8. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit.

§ 7       Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind:
1. berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. berechtigt, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
3. verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Jeder ist zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
4. verpflichtet, zur fristgerechtenen Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.
5. verpflichtet, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen oder sich bei Verhinderung beim Gesamtvorstand zu entschuldigen.
6. verpflichtet, Änderungen ihrer Daten, welche sie im Aufnahmeantrag angegeben haben, innerhalb eines Monats dem Vorstand formlos schriftlich zu melden.

§ 8       Maßregelungen

1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden,

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

c) wegen vereinsschädigendem Verhalten, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grobem unsportlichen Verhalten.

d) wegen unehrenhafter Handlungen

2. Maßregelungen sind:

a) Rüge, Ermahnung, Verwarnung, Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie Veranstaltungen des Vereins (bis zu 3 Monate)
c) zeitweilige Suspendierung von Ämtern (bis zu 3 Monate)
d) Ausschluss aus dem Verein (z.B. bei wiederholter Maßregelung)

3. In den Fällen § 8.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem betreffenden Mitglied per Post zuzusenden.

4. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds.

Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§ 9       Organe 

Die Organe des Vereins sind:

a)         die Mitgliederversammlung

b)         der Vorstand

§ 10      Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Annahme der Berichte des Vorstandes
b) Annahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
f) Annahme des Sportplans
g) Traditionspflege
h) Genehmigung des Haushaltsplanes
i) Änderungen der Satzung
j) Beschlussfassung über Anträge
k) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§8.3)
l) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern (§8 und §13)
m) Auflösung des Vereins

2. Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Sie sollte im 1. Quartal nach abgeschlossenem Geschäftsjahr durchgeführt werden.

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels öffentlicher Bekanntmachung auf der Website des Vereins und bei Bedarf zusätzlich auf anderen Informationswegen. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht der Tag der Veröffentlichung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5. Anträge auf Änderung der Satzung müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. Änderungen der Satzung sowie des Vereinszwecks erfordern eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Anträge auf Änderung der Satzung, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung sind ausgeschlossen.

6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einem Mitglied spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder oder während der Versammlung persönlich beantragt wird.

7. Anträge können gestellt werden:

a) von wahlberechtigten Mitgliedern ab vollendetem 16. Lebensjahr (§5)
b) vom Vorstand

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

9. Anträge müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit  bejaht wird.

§ 11     Gesamtvorstand

1.Der geschäftsführende Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus:
a) Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Schatzmeisterei

Zum erweiterten Vorstand gehören
d) 1. Beisitzer (soziale Medien, Öffentlichkeitsarbeit)
e) 2. Beisitzer (Vereinsleben, soziale Kompetenz)

2. Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit
des stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch mindestens ein Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

4. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einer beauftragten Person geleitet.

Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden oder der schriftführenden Person unterzeichnet werden.

§ 12      Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Alle geschäftsfähigen Mitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 13      Ehrenmitglieder 

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese werden auf Lebenszeit durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind beitragsbefreit.

§ 14      Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.

2. Die Kassenprüfer haben das Konto des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Schatzmeisterin und des übrigen Vorstandes.

§ 15      Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Potsdam-Mittelmark  e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16      Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 16.09.2021 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister am 25.11.2022 in Kraft.

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